Zulassung-Versicherung -Werte

Zulassung des Fahrzeuges

Kfz-Versicherung – Versicherungsarten

H – Kennzeichen

Fahrzeugwerte

… Tipps helfen dabei, Probleme mit Versicherungen zu vermeiden.

(Anregungen und weitere Beiträge erwünscht)

Tipp 1:
Kasko-Versicherungsschutz bei offenem Pkw

Ein Tipp von unserem Clubfreund Frank Lindenberg (Rechtsanwalt)

Versicherungsrechtlich kann derjenige den Anspruch auf seinen Kaskoschutz verlieren, der vorsätzlich oder grobfahrlässig ein Gefährdungsrisiko für den eingetretenen Versicherungsfall geschaffen hat (§ 254 BGB, Mitverschulden).

Dies bedeutet, dass ein Diebstahlsschaden dann von der Versicherung nicht ersetzt werden muss, wenn der Versicherungsnehmer nicht alle vernünftigen und zumutbaren Vorkehrungen getroffen hat, um den Schaden abzuwenden (So genannte Verletzung von Obliegenheiten).

Soviel im „Juristendeutsch“. Konkret bedeutet dies für uns:

Ein Cabriolet darf zwar offen abgestellt werden. Es müssen aber die Seitenscheiben hochgedreht und die Türen verriegelt sein, weil dies nach der Rechtsprechung zu den zumutbaren Vorkehrungen gehört, um ein Entwenden des Fahrzeuges zu erschweren. Darüber hinaus dürfen im Fahrzeug keine Gegenstände offen herumliegen, das Handschuhfach und der Kofferraum müssen verriegelt sein. Radiogeräte müssen entfernt werden, wenn dies nach der Bauart (wie heute üblich) möglich ist. Sofern eine Zentralverriegelung vorhanden ist, muss diese ebenfalls verriegelt sein. Unproblematisch ist hierbei, dass die ZV durch Öffnen der Innengriffe entriegelt werden kann, da dies konstruktionsbedingt ist.

Tipp 2

Üblicherweise entschädigen Versicherungen (VK/TK) nur den Zeitwert und nicht den tatsächlichen Wert von Klassikern. Um zu klären, wie es die „eigene“ Versicherung hält, empfiehlt Jürgen Kreuer jedem, der noch einen normalen Kfz-Versicherungsvertrag hat, an seine Versicherung wie folgt zu schreiben (einfach mit der Maus hier direkt raus- und in den Brief reinkopieren):

Betr: Versicherungsschein Nr. ………….. pol.Kennzeichen:……………

Sehr geehrte Damen und Herren,

das o.a. Fahrzeug ist bei Ihnen versichert. Der Wert laut Wert-Gutachten
(oder nur einfach der geschätzte Wert)  beträgt € ………

Infolge Verunsicherungen in verschiedensten Aussagen (Wiederbeschaffungswert, Zeitwert, Marktwert, Wiederaufbauwert) bitte ich um verbindliche Aussage, ob Sie den von mir oben genannten Wert nach Vorlage eines Wertgutachtens im TK- oder VK-Schadenfall als verbindlich anerkennen und entschädigen werden.