Satzung

Mercedes-Benz R/C 107 SL-Club Deutschland e.V.

in der durch die Jahreshauptversammlung 2008 beschlossenen Fassung

Satzung des

Mercedes-Benz R/C 107 SL-Club Deutschland e.V.

in der durch die Jahreshauptversammlung vom 25.5. 2008 beschlossenen Fassung

 

§ 1 Name und Sitz

 

1. Der Verein führt den Namen "Mercedes-Benz R/C 107 SL-Club Deutschland e.V.". Er hat seinen Sitz in Aachen.

 

2. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

 

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck und Ziel

 

1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Erhaltung, die Pflege, sowie die Wiederherstellung der historischen Mercedes-Benz Modelle der Baureihe 107. Die SL-Modelle der Baureihe R 107 und die SLC-Modelle der Baureihe C 107 sollen einen vom Verein definierten serienmäßigen oder seriennahen Zustand aufweisen. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

 

a) Unterstützung bei der Beschaffung von Ersatzteilen und zeitgenössischem Zubehör für die Fahrzeuge der Baureihe 107;

 

b) Technische Ratschläge;

 

c) Kontakte zur Mercedes-Benz Aktiengesellschaft und Zulieferfirmen;

 

d) Regelmäßige Mitgliedertreffen auf regionaler und überregionaler Basis:

 

e) Sternfahrten und Rallyes, insbesondere auf historischen Routen;

 

f) Regelmäßige Herausgabe der Mitgliederzeitschrift "107 KLASSIK".

 

2. Der Verein bezweckt in kameradschaftlichem Zusammenschluß eine uneigennützige, nicht auf Gewinn gerichtete Unterstützung seiner Mitglieder.

 

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

 

§ 3 Rechte und Pflichten des Clubs

 

 

 

1. Der Verein verpflichtet sich, nicht mit neuen oder gebrauchten Fahrzeugen oder Ersatzteilen Handel zu treiben.

 

2. Der Club darf den Dreizackstern nur in der von Daimler-Benz freigegebenen Form verwenden und nicht mit anderen dekorativen oder Namenselementen verbinden.

 

3. Der Club ist berechtigt, Clubplaketten, Aufkleber etc. herstellen zu lassen.

 

 

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

1. Der Verein hat ordentliche Mitglieder.

 

2. Mitglied kann jede geschäftsfähige natürliche und juristische Person werden.

 

3. Die Aufnahme muß schriftlich beantragt werden. Der Antrag kann vom Vorstand abgelehnt werden. Die Ablehnung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Ein zurückgewiesenes Aufnahmegesuch kann vor Ablauf eines Jahres nicht erneuert werden.

 

4. Die Mitgliedschaft beginnt nach Annahme des Antrages durch den Vorstand; über den Antrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

 

5. Lebenspartner von Clubmitgliedern können zu einem verminderten Beitrag Mitglieder werden. Dafür erhalten sie keine Zeitung.

 

 

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

 

1. Die Vereinsmitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Eine Übertragung des Stimmrechtes ist nicht zulässig.

 

2. Die Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestrebungen und Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen, sowie Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.

 

3. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile.

 

4. Der Mitgliedsbeitrag ist im Voraus zu entrichten. Für Mitglieder, die in der Bundesrepublik Deutschland wohnen, ist die Teilnahme am Einzugsermächtigungsverfahren zwingend.

 

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

 

1. Tod

 

2. Kündigung: Die Mitgliedschaft kann zum Ende des Kalenderjahres gekündigt werden, wobei die Kündigung schriftlich bis zum 30.9. vor dem nächsten Jahresende beim Vorstand eingegangen sein muß.

 

3. Eine Beitragsrückerstattung ist ausgeschlossen.

 

4. Ausschluss: Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied:

 

a. den Vereinsnamen missbraucht;

 

b. gegen die Satzung verstößt;

 

c. trotz erfolgter Mahnung mit dem Jahresbeitrag in Rückstand ist. Die Mitgliedschaft endet im Falle der Nichtzahlung auch ohne förmliches Ausschlußverfahren durch MIttielung des clubs zum Ende des laufenden Kalenderjahres.

 

d. das Vereinsleben gröblich stört;

 

e. die Voraussetzungen für eine Aufnahme nicht vorlagen.

 

Über den Ausschluss, der nach 14 Tagen wirksam wird und ein sofortiges Ruhen aller Mitgliedsrechte zur Folge hat, entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.

 

Vor der Entscheidung ist dem Mitglied unter Wahrung einer Frist von mindestens 14 Tagen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.

 

f. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft verliert das Mitglied alle Rechte, die sich aus der Mitgliedschaft ergaben.

 

 

 

 

§ 7 Beiträge

 

1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen, die nur dann entfällt, wenn das neue Mitglied bereits Mitglied in einem anderen anerkannten Mercedes-Benz Markenclub ist. Der Vorstand ist berechtigt, im Einzelfall auf die Berechnung der Aufnahmegebühr zu verzichten, wenn die Aufnahme des neuen Mitgliedes im Interesse des Vereins besonders erwünscht ist.

 

2. Die Höhe der Beiträge und der Aufnahmegebühr sowie der Abrechnungszeitraum werden vom Vorstand festgesetzt.

 

§ 8 Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind

 

1. der Vorstand;

 

2. die Mitgliederversammlung;

 

3. die Regionaltreffs.

 

4. Sämtliche Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit  ehrenamtlich aus.

 

 

 

§ 9 Der Vorstand

 

1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit der Anwesenden, für 3 Jahre gewählt. Er bleibt bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

 

2. Der Vorstand kann auf Antrag durch die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der Vereinsmitglieder abgewählt werden. Am selben Tag hat die Neuwahl gemäß § 9 Abs. 1. zu erfolgen.

 

3. Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, sowie zwei Vizepräsidenten und zwei weiteren Vorstandsmitgliedern. Die Aufgabenverteilung nimmt der Vorstand einvernehmlich vor.

 

4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

 

5. Dem Vorstand obliegt es, die Veranstaltungen des Vereins festzulegen, sowie Sonderkommissionen zur Erledigung bestimmter Angelegenheiten zu bestellen. Er entscheidet in allen in der Satzung vorgesehenen Fällen.

 

6. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse, sowie die Festlegung des Mitgliederbeitrages und der Aufnahmegebühr.

 

7. Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein nicht mit mehr als EUR 260,- belasten, ist jedes Vorstandsmitglied einzeln vertretungsberechtigt. Rechtsgeschäfte über EUR 260,- bedürfen der Unterschrift zweier Vorstände. Ausgenommen sind Grundstücksgeschäfte jeglicher Art sowie die Aufnahme von Belastungen, worüber der gesamte Vorstand einstimmig beschließen muss.

 

8. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse auf Vorstandssitzungen, die vom Präsidenten, bzw. bei dessen Verhinderung von einem Vizepräsidenten, einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen sind und mindestens zwei der Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Der Vorstand kann auch im schriftlichen Verfahren Beschlüsse fassen, wenn alle Vorstandsmitglieder diesem Verfahren zustimmen.

 

9. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.

 

10. Der Vorstand kann Ehrenmitglieder ernennen. Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit und genießen weder aktives noch passives Wahlrecht.

 

 

 

§ 10 Die Mitgliederversammlung

 

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jedes Jahr, vorzugsweise anlässlich des jeweiligen Jahrestreffens in der ersten Jahreshälfte, durch den Vorstand einzuberufen. Anträge von Mitgliedern an die Mitgliederversammlung sind mindestens 14 Tage vor Zusammentritt der Mitgliederversammlung dem Vorstand einzureichen.

 

2. Die Mitglieder sind schriftlich einzuladen, z.B. in der Vereinszeitschrift. Die Tagesordnung ist dabei bekannt zu geben.

 

3. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn ein Viertel der Vereinsmitglieder ihn dazu auffordert. Solche Aufforderungen sind von den Betreibern schriftlich zu begründen.

 

4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 

5. Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

 

6. Die Auflösung des Vereins bedarf der Dreiviertelmehrheit der Anwesenden in der eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung. Die Liquidation wird durch den Vorstand abgewickelt. Das Vermögen des Vereins fällt an eine vom Vorstand zu bestimmende Stiftung.

 

7. Die Mitgliederversammlung prüft den Geschäftsbericht des Vorstandes und entlastet diesen.

 

8. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, für die Dauer von drei Jahren. Die Wahl erfolgt gleichzeitig mit der Wahl des Vorstandes. Es ist nur eine einmalige Wiederwahl zulässig. Mit Unterbrechung einer Wahlperiode können dieselben Kassenprüfer wieder gewählt werden. Die Kassenprüfer sind berechtigt und verpflichtet, die Wirtschaftsführung des Vereins zu überprüfen. Der Bericht über die jährliche Kassenprüfung ist den Vereinsmitgliedern in der Clubzeitschrift zur Kenntnis zu bringen.

 

9. Über den wesentlichen Verlauf der Versammlung und die gefassten Beschlüsse ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen, zu unterzeichen und vom Versammlungsleiter gegenzuzeichnen. Der Schriftführer wird vom anwesenden Vorstand bestellt.

 

10. Wahlberechtigt ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Wählbar für die Vorstandschaft ist, wer das  21. Lebensjahr vollendet hat. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.

 

§ 11 Die Regionaltreffs

 

1. Der Regionaltreff ist die dezentrale Organisation der Mitglieder des Vereins.

 

2. Er führt in der Bezeichnung den Namen der Region und als Nummer die ersten zwei Ziffern der Postleitzahlen der Region. (Einzugsbereich).

 

3. Für die Einrichtung eines Regionaltreffs müssen mindestens 10 Mitglieder im Einzugsbereich wohnhaft sein.

 

4. Die Gründung eines Regionaltreffs muss beim Vorstand beantragt werden.

 

5. Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen über die Zulässigkeit der Neugründung, über Erweiterungen oder ggf. auch eine Auflösung eines RT.

 

6. Die Regionaltreffs bieten den interessierten Mitgliedern die Möglichkeit, sich regelmäßig zu einem zwanglosen Zusammensein zu treffen.

 

7. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt. alle eingerichteten Regionaltreffs zu besuchen.

 

8. Der Regionaltreff wird von einem RT-Leiter geführt, bei Bedarf kann ein Stellvertreter gewählt werden.

 

9. RT-Leiter kann jede natürliche Person, die Vereinsmitglied ist, werden.

 

10. Der RT-Leiter wird dem Vorstand aus der Mitte des Regionaltreffs benannt.

 

11. Der RT-Leiter ist den Mitgliedern bei der Organisation von Ausfahrten und der Organisation von Veranstaltungen behilflich. Er ist der Mittler zwischen dem Vorstand und den Mitgliedern.

 

12. Der RT-Leiter kann die Teilnahme von Nichtmitgliedern als Gästen des Regionaltreff zwecks Gewinnung neuer Mitglieder ein- oder mehrmals zulassen.

 

13. Der Vorstand kann einen Regionaltreff auflösen, wenn die notwendige Zahl der Mitglieder unterschritten wird, das Verhalten der Mitglieder trotz entsprechender Abmahnung durch den Vorstand, den Vereinsinteressen zuwiderläuft, bzw. geeignet ist, das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit zu schädigen, oder wenn der Regionaltreff eigene wirtschaftliche Interessen vertritt, die sich mit der Vereinssatzung nicht vereinbaren lassen.

 

Entsprechendes gilt für die Entlassung eines RT-Leiters.

 

14. Der RT-Leiter ist berechtigt, beim Vorstand Aufwandserstattung für seine nachgewiesenen notwendigen Kosten zu beantragen. Dazu gehören nicht Fahrt- und Übernachtungskosten zu Veranstaltungen des Vereins und der Regionaltreffs. Über die Erstattung der Kosten entscheidet der Vorstand.

 

 

§12 Haftung

 

 

1. Der Verein haftet nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei Vereinsveranstaltungen, Technikseminaren, Ausfahrten, Veranstaltungen der Regionaltreffen oder der clubeigenen Veröffentlichungen (einschl. Internet) erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch Versicherungen gedeckt sind.

 

2. Die Repräsentanten (Vorstand und dessen Beauftragte, RT-Leiter, Technikbeauftragte des RT) des Vereins, sowie der Verein haften den Mitgliedern gegenüber nicht für Schäden, die aus leicht fahrlässigem Verhalten der Repräsentanten entstehen.

 

 

3. Dies gilt insbesondere für Schäden, die bei der Ausübung der Mitgliedschaftsrechte (Teilnahme an Clubveranstaltungen, RT-Treffen) entstehen, für Schäden aus Unfällen und Diebstählen.

 

 

 

Der Clubvorstand:

Jürgen Kreuer, Präsident; Manfred Ehrhardt, Edwin Stamm, Vizepräsidenten;

Winfried Wiedenhöfer, Günter Hoferer, Mitglieder des Vorstandes

 

 

 

Der Club ist eingetragen beim Vereinsregister Aachen unter der Nummer 73 VR 2950. Die jeweils in den Clubvorstand gewählten Mitglieder sind daraus ersichtlich.