Die Fahrprüfung amAnfang des vorigen Jahrhunderts

Auszug aus "DIE KRAFTFAHRSCHULE" von Dipl.-Ing Heßler 1920

II. Die Prüfungen erfolgen bei den durch die höheren Verwaltungsbehörden amtlich anerkannten Sachverständigen
Die Sachverständigen bestimmen den Zeitpunkt für die Prüfung.

Der Prüfling hat ein Kraftfahrzeug der Betriebsart und Klasse, für dessen Führung er den Nachweis der Befähigung erbringen will, für die Prüfung bereitzustellen. Das Fahrzeug muß, wenn die Witterungs- und Wegeverhältnisse dies notwendig erscheinen lassen, mit einem oder mehreren Gleitschutzreifen versehen sein.

 

 


 III. Die Prüfung ist auf den Nachweis der Befähigung zum Führen bestimmter Betriebsarten und Klassen von Kraftfahrzeugen zu richten. Sie kann abgelegt werden für Kraftfahrzeuge mit Antrieb: durch Elektromotoren, durch Verbrennungmaschinen, durch Dampfmaschinen, durch sonstige Motoren, und zwar:

 

1. für Krafträder,


2. für Kraftwagen mit einem betriebsfertigen Eigengewicht von mehr als 2,5 Tonnen,


3. für Kraftwagen mit einem betriebsfertigen Eigengewichte bis zu 2,5 Tonnen,


a) bis zu 10 PS (Leistung der Maschine oder des Motors),

b) über 10 PS (Leistung der Maschine oder des Motors).

 


Personen, die für eine Betriebsart und Klasse von Fahrzeugen den Nachweis der Befähigung erbracht haben, können die Erlaubnis zum Führen von Fahrzeugen einer anderen Betriebsart oder Klasse nur auf Grund einer besonderen Prüfung für diese Betriebsart und Klasse erhalten; jedoch schließt der Nachweis der Befähigung zum Führen eines Fahrzeugs der Klasse 3 b den der Befähigung für die gleiche Betriebsart der Klasse 3 a ein.

 


IV. Die Prüfung zerfällt in einen mündlichen und einen praktischen Teil,

 


1. Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf:


a) allgemeine Kenntnis der Hauptteile des vorgeführten Fahrzeugs, genaue Kenntnis der für die Beurteilung seiner Verkehrssicherheit ‑ in Betracht kommenden Tolle (Lenkvorrichtung, Bremsen Geschwindigkeitswechsel., Rücklauf und Radbereifung);


b) Verhalten In besonderen Fällen (z. B. bei Schleudern des Wagens, bei Feuersgefahr am Fahrzeug, Wassermangel bei Dampferzeugern);


c) Beurteilung der Verkehrssicherheit des Fahrzeugs vor Antritt der Fahrt;


d) Kenntnis der für den Führer eines Kraftfahrzeugs maßgebenden gesetzlichen und polizeilichen Vorschriften,


2. Die praktische Prüfung umfaßt:


a) Feststellung der Wirksamkeit der Bremsen und Lenkvorrichtungen, Ingangsetzen des Motors nach vorheriger Prüfung der Zündvorrichtungen und einfache Fahrübungen auf kurzer Strecke (z. B. Einhaltung einer gegebenen Fahrtrichtung, Ausweichen vor angedeuteten Hindernissen, schnelles Halten mit Benutzung der verschiedenen Bremsen , Rückwärtsfahren, Wenden mit und ohne Benutzung der Rückwärtsfahrt);


b) Probefahrt auf freier Strecke in mäßigem Vorkehre mit Begegnen und Überholen von Fuhrwerk, Ausfahrt aus einem Grundstück, Einbiegen In Straßen, Anwendung des Warnungszeichens, Wechsel der Geschwindigkeit (wenn möglich auch In Steigungen und Im Gefälle) unter Benutzung der verschiedenen zu Gebote stehenden Hilfsmittel, Handhabung der Bremsen unter verschiedenen Verhältnissen;


e) abschließende Prüfung in freier Fahrt, auch durch belebtere Verkehrsstraßen, In mindestens einstündiger Dauerfahrt unter Benutzung aller am Prüfungsort und in seiner näheren Umgebung zu Gebote stehenden Geländeverhältnisse.